Tr_MBC (3)nnk_4_160

  Stand 03.06.2019

 Impressum

 Datenschutz

Satzung Modellbauclub Ehrenfriedersdorf

§1
Der Verein führt den Namen Modellbauclub Ehrenfriedersdorf e.V. (MBC...).
Der MBC Ehrenfriedersdorf e.V. mit Sitz in Ehrenfriedersdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist, den Modellbau zu pflegen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
      - den Bau und Betreiben von Modellen und deren Vorführung
      - die Durchführung von Wettbewerben und Veranstaltungen
      - die Anleitung des Nachwuchses
§2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4
Es darf keine Person durch Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
§5
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§6
Der Verein ist persönlich und konfessionell neutral und ist offen für alle Modellbauinteressenten
und Modellbaukategorien.
§7
Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis
der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 18 Jahren. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet,
dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Der Vorstand kann Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§8
Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied
        - trotz Mahnung mit der Beitragszahlung 3 Monate im Rückstand ist,
        - die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
        - die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis,
unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen,
Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§9
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Der Beitrag ist auch zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Geschäftsjahres austritt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Die Aufnahmegebühr beträgt einen doppelten Monatsbeitrag.
§10
Organe des Vereins sind   - der Vorstand und   - die Mitgliederversammlung
§11
Der Vorstand besteht aus 3 Personen.
        - Vorsitzenden
        - Stellvertretenden Vorsitzenden
        - Schatzmeister
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Vorstandssitzungen werden von einem der Vorstandsmitglieder einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
      -  Einberufung der Mitgliederversammlung,
      -  Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
      -  Buchführung und der Jahresbericht,
      -  Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.
§12
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird bei Bedarf schriftlich oder per elektronischer Medien einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist,
oder wenn das mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des
Grundes gegenüber dem Vorstand verlangen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens
ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen
eine ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter
und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§13
Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.
§14
Die Änderung der Satzung wurde zur Mitgliederversammlung am 05.04.2019 beschlossen.